Devisenumstellung

Der Jahresabschluss ist in einer klaren und deutlichen Form in ungarischer Sprache zu erstellen, die Zahlen sind in tausend HUF anzugeben. Eine Ausnahme hiervon bildet der in Fremdwährung erstellte Jahresabschluss. 

 

Vorteile eines in Fremdwährung erstellten Jahresabschlusses:

Wenn eine Vielzahl, der überwiegende Teil der Transaktionen in einer bestimmten Fremdwährung anfällt (zB. Kredit, Darlehen, Lieferungen, Beschaffungen), und die Wechselkursschwankungen neben der Buchführung in Forint zu erheblichen realisierten bzw. nicht realisierten Wechselkursverlusten führen, empfiehlt es sich, die Bücher in einer Fremdwährung zu führen bzw. den Jahresabschluss in einer Fremdwährung zu erstellen. Bei HUF-Posten wird auch in diesem Fall  eine Wechselkursdifferenz entstehen (typischerweise: Steuern, Abgaben, Forderungen, Verbindlichkeiten in HUF, etc.), aber deren Wert kann wesentlich niedriger ausfallen.

 

Nachteile eines in Fremdwährung erstellten Jahresabschlusses:

Die administrativen Lasten nehmen zu: einerseits sind die Steuerberechnungen und die Steuererklärungen in HUF zu erstellen, welche durch eine HUF-Analytik zu untermauern sind, andererseits müssen auch die unter dem Jahr realisierten Wechselkursdifferenzen bzw. die nicht realisierten Wechselkursdifferenzen aus der Stichtagsumbewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten, die in HUF oder in einer anderen Fremdwährung als der Buchführungswährung entstehen, gebucht werden. 

 

Einen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert die Festlegung der Vergleichsdaten im Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres der Umstellung, sowie das Festhalten der notwendigen Änderungen in der Rechnungslegungspolitik.

 

 

Wer und zu welchen Bedingungen kann seinen Jahresabschluss in Fremdwährung erstellen?


Als Devisenausländer geltende Gesellschaften haben ihren Abschluss in der Fremdwährung laut Gründungsurkunde zu erstellen.

 

In EUR kann den Abschluss jeder Unternehmer erstellen, sofern die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

 

  • in der Gründungsurkunde wurde vor dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die Umstellung erfolgt, EUR als Währung angegeben
  • der Wert des gezeichneten Kapitals in der Gründungsurkunde ist in EUR festgelegt
  • vor dem ersten Tag des Geschäftsjahres der Umstellung wurde in der Rechnungslegungspolitik festgehalten, dass die Bücher in EUR geführt werden, der Abschluss in EUR erstellt wird, und die notwendigen Änderungen, Bewertungsaufgaben wurden dementsprechend festgesetzt.

 

Über die Punkte 1 und 2 entscheidet der Eigentümer, während für die Festsetzung der Änderungen in der Rechnungslegungspolitik laut Punkt 3 der Vertretungsberechtigte verantwortlich ist. Der Vertreter der Gesellschaft hat die abgeänderte Gründungsurkunde (Änderung der Währung, gezeichnetes Kapital in EUR) innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung, Freigabe der Gründungsurkunde über einen Rechtsvertreter beim Firmengericht zu beantragen. 

 

In einer vom EUR abweichenden Fremdwährung können Unternehmen ihren Abschluss erstellen, bei denen die Währung ihres primären Wirtschaftsumfeldes, in dem sie tätig sind  (funktionale Währung) nicht der EUR, sondern eine andere Währung ist, sofern folgende Voraussetzungen bestehen:

 

  • Erträge, Kosten, Aufwendungen sowie
  • Finanzmittel und Finanzverbindlichkeiten

 

fielen bzw. fallen im Vorjahr und im laufenden Geschäftsjahr zu jeweils mehr als 25 Prozent in der betreffenden Währung an. Außerdem müssen auch die betreffend Buchführung in EUR bereits angeführten Voraussetzungen erfüllt sein.

 

 

Steuerliche Aufgaben


Lohnabgaben, Steuern

Die Steuer- und Abgabenzahlungspflichten sowie die Erklärungspflichten sind in HUF zu bestimmen, ungeachtet dessen, dass sie in Fremdwährung gebucht werden. Die Erklärungen müssen mit einer HUF-Analytik unterstützen werden, dies bedeutet eine zusätzliche administrative Last bei Buchführung in Fremdwährung. Mit den Löhnen verbundene Steuern und Abgaben müssen in den Büchern zu dem am letzten Tag des Monats geltenden Kurs bestimmt erfasst werden.

 

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuererklärung ist in ungarischer Sprache in HUF abzugeben. Unternehmen, die ihre Bücher in funktionaler Währung führen, haben bei der Umrechnung ihrer Angaben in HUF in der Körperschaftsteuererklärung den offiziellen Kurs der Ungarischen Nationalbank (http://english.mnb.hu/) – vom letzten Tag des Steuerjahres – zu Grunde zu legen.

 

Achtung: Aufstockungspflicht!

Ist das Unternehmen zur Steueraufstockung verpflichtet (KöSt, Gewerbesteuer), so hat es die Höhe der Jahressteuer zu schätzen. Die Schwierigkeit liegt in den unberechnenbaren Kursschwankungen, die abzuführende Steuer und die Gesamthöhe der kalkulierten Steuer sollte daher mit einem höheren Wechselkurs berechnet, d.h. zu 100 Prozent bezahlt werden.

 

Bei der Umstellung können Umstellungsdifferenzen entstehen: Differenzbetrag zwischen dem in der Gründungsurkunde bestimmten gezeichneten Kapital und dem im Zuge der Umstellung bestimmten gezeichneten Kapital; zur Umbewertung von Devisenposten am Bilanzstichtag wurde nicht der UNB-Kurs gewählt. Die Steuerbemessungsgrundlage muss mit der saldierten Umstellungsdifferenz korrigiert werden.

 

 

Sonstige, wichtigste Anleitungen

 

Zum Vortag der Umstellung: zum Bilanzstichtag ist ein Jahresabschluss / vereinfachter Jahresabschluss nach den allgemeinen Vorschriften zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

Zum Umstellungsdatum: auf Grund des festgestellten Jahresabschlusses muss in der Währung laut Gründungsurkunde eine Sonderbilanz erstellt werden, die vom Wirtschaftsprüfer zu beglaubigen ist. Diese muss nicht veröffentlicht werden, sie wird jedoch der Basisbeleg für die Eröffnung.

 

Termin für die Veröffentlichung des Abschlusses: letzter Tag des fünften Monats nach Bilanzstichtag (§ 145 Abs. 4 RLG).

 

Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass die Wechselkurse bei Buchführung in Fremdwährung nicht in allen Buchführungssoftware richtig behandelt werden, bzw. auch die Evidenzhaltung von Fremdwährungen, die von der Buchführungswährung abweichen, Schwierigkeiten verursachen kann. Vor der Umstellung ist daher zu erwägen, ob die Beschaffung einer neuen Buchführungssoftware erforderlich ist.

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